Bundesrecht konsolidiert

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Tierärztegesetz § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 16/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

14.08.2012

Index

86/02 Tierärzte

Text

3. Abschnitt

Wohlfahrtseinrichtungen

Paragraph 61,
  1. Absatz einsZur Unterstützung alter oder zur Berufsausübung vorübergehend oder dauernd unfähig gewordener Kammermitglieder sowie deren Witwen und Waisen besteht bei der Kammer ein Versorgungsfonds.
  2. Absatz 2Zur einmaligen Unterstützung der Hinterbliebenen im Fall des Todes eines Mitgliedes besteht bei der Kammer eine Sterbekasse.
  3. Absatz 3Zur Unterstützung unverschuldet in Not geratener Kammermitglieder und deren Witwen und Waisen besteht bei der Kammer ein Notstandsfonds.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2012

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40031641

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/16/P61/NOR40031641

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