(2)Absatz 2Die Disziplinarkommission besteht aus einem Richter als Vorsitzenden, aus zwei Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, von denen der eine rechtskundig und der andere ein Amtstierarzt sein muß, sowie aus zwei weiteren Beisitzern, die aus dem Kreise der ordentlichen Kammermitglieder zu entnehmen sind.