(2)Absatz 2Die Geschäftsordnung, die Dienstordnung, der Jahresvoranschlag, die Umlagenordnung, der Rechnungsabschluss, die Richtlinien (§ 16 Abs. 2) und die Honorarordnung (§ 18 Abs. 1), die Bestellung des Disziplinaranwaltes sowie der nicht von der Aufsichtsbehörde ernannten Mitglieder der Disziplinarkommission unterliegen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht widersprechen.Die Geschäftsordnung, die Dienstordnung, der Jahresvoranschlag, die Umlagenordnung, der Rechnungsabschluss, die Richtlinien (Paragraph 16, Absatz 2,) und die Honorarordnung (Paragraph 18, Absatz eins,), die Bestellung des Disziplinaranwaltes sowie der nicht von der Aufsichtsbehörde ernannten Mitglieder der Disziplinarkommission unterliegen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht widersprechen.