Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Tierärztegesetz § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 16/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.10.2006

Außerkrafttretensdatum

14.08.2012

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 50,
  1. Absatz einsDie Kammer untersteht der Aufsicht der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
  2. Absatz 2Die Geschäftsordnung, die Dienstordnung, der Jahresvoranschlag, die Umlagenordnung, der Rechnungsabschluss, die Richtlinien (Paragraph 16, Absatz 2,) und die Honorarordnung (Paragraph 18, Absatz eins,), die Bestellung des Disziplinaranwaltes sowie der nicht von der Aufsichtsbehörde ernannten Mitglieder der Disziplinarkommission unterliegen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht widersprechen.
  3. Absatz 3Gesetzwidrige Beschlüsse von Organen der Kammer sind von der Aufsichtsbehörde aufzuheben.
  4. Absatz 4Die Organe der Kammer können durch Verfügung der Aufsichtsbehörde abberufen werden, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder wenn sie beschlussunfähig werden. In diesem Falle hat die Aufsichtsbehörde selbst die Neubestellung dieser Organe in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2012

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40080899

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/16/P50/NOR40080899

Navigation im Suchergebnis