Bundesrecht konsolidiert

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Tierärztegesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 16/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Kammer hat eine Liste der in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierärztinnen und Tierärzte (Tierärzteliste) zu führen.
  2. Absatz 2Die Tierärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familiennamen;
    2. Ziffer 2
      akademischer Grad;
    3. Ziffer 3
      Geburtsdatum und Geburtsort;
    4. Ziffer 4
      Staatsangehörigkeit;
    5. Ziffer 5
      Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation (Paragraph 3, Absatz 2,);
    6. Ziffer 6
      Hauptwohnsitz;
    7. Ziffer 7
      Zustelladresse;
    8. Ziffer 8
      Berufssitz oder Dienstort bei Tierärzten, die den Beruf gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, ausüben, der Hinweis auf die grenzüberschreitende Tätigkeit;
    9. Ziffer 9
      Ordinationstelefonnummer;
    10. Ziffer 10
      Beginn und Ende der tierärztlichen Tätigkeit;
    11. Ziffer 11
      Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
    12. Ziffer 12
      Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung sowie Ablegung der Physikatsprüfung;
    13. Ziffer 13
      Fachtierarzttitel;
    14. Ziffer 14
      Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
    15. Ziffer 15
      Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken;
    16. Ziffer 16
      Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß Paragraph 15 a, ;,
    17. Ziffer 17
      TGD-Mitgliedschaft(en);
    18. Ziffer 18
      amtliche Beauftragungen.
  3. Absatz 3Die unter Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 8 bis 15 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
  4. Absatz 4Angehörige des tierärztlichen Berufs können darüber hinaus
    1. Ziffer eins
      spezielle veterinärmedizinische Tätigkeitsbereiche,
    2. Ziffer 2
      sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
    3. Ziffer 3
      über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen
    in die Tierärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Tierärzteliste bekannt gegeben sowie in Tierärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.
  5. Absatz 5Die Kammer hat alle Eintragungen in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste sowie deren Änderungen in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste zu treffen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Schlagworte

Vorname, Fortbildung

Im RIS seit

21.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40203853

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/16/P5/NOR40203853

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