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Tierärztegesetz § 4a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 16/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 4 a,
  1. Absatz einsStaatsangehörige von Vertragsparteien des EWR-Abkommens, die in einem solchen Staat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind, dürfen diesen in Österreich grenzüberschreitend ausüben.
  2. Absatz 2Tierärzte nach Absatz eins, haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich eine Bescheinigung des Niederlassungsstaates darüber mitzuführen, daß sie den tierärztlichen Beruf im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausüben. Sie haben diese Bescheinigung den Organen der öffentlichen Aufsicht auf deren Verlangen vorzulegen.
  3. Absatz 3Tierärzte nach Absatz eins, sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich hinsichtlich Disziplinarvergehen den Kammermitgliedern gemäß dem 2. Abschnitt gleichgestellt.
  4. Absatz 4Tierärztinnen und Tierärzte nach Absatz eins, haben sich bei der Österreichischen Tierärztekammer (im Folgenden: Kammer) vor der Erbringung tierärztlicher Leistungen zu melden. Der Meldung ist eine Bescheinigung gemäß Absatz 2, beizulegen. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn weiterhin die Absicht besteht nach Absatz eins, tätig zu werden. Erbringen Tierärzte oder Tierärztinnen, die eine solche Anmeldung noch nicht erstattet haben, tierärztliche Leistungen im Inland bei Gefahr im Verzug, so haben sie diese Anmeldung unverzüglich nachzuholen.
  5. Absatz 5Tierärzte nach Absatz eins, dürfen in Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich auch kleine, den täglichen Bedarf nicht übersteigende Mengen jener gebrauchsfertigen Tierarzneimittel – ausgenommen immunologische Tierarzneimittel – zur Verabreichung an Tiere mitführen, die in Österreich nicht zugelassen sind, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
    1. Ziffer eins
      Die Tierarzneimittel müssen im Niederlassungsstaat des Tierarztes behördlich zugelassen sein.
    2. Ziffer 2
      Der Tierarzt muß die Tierarzneimittel in der Originalpackung befördern.
    3. Ziffer 3
      Die mitgeführten, zur Verabreichung an Nutztiere bestimmten Tierarzneimittel müssen bezüglich ihrer Wirkstoffe qualitativ und quantitativ ähnlich zusammengesetzt sein wie vergleichbare, zur Verwendung in Österreich zugelassene Arzneimittel.
    4. Ziffer 4
      Der Tierarzt muß dafür sorgen, daß die jeweils erforderliche Wartezeit eingehalten wird.
    5. Ziffer 5
      Der Tierarzt darf dem Tierbesitzer oder Tierhalter der in Österreich behandelten Tiere Tierarzneimittel nur insoweit überlassen, als deren Verabreichung gemäß Paragraph 12, nicht dem Tierarzt vorbehalten ist; dabei darf er dem Tierbesitzer oder Tierhalter die Tierarzneimittel nur für die von ihm selbst behandelten Tiere und nur in jenen Mengen überlassen, die für die Weiterbehandlung der betreffenden Tiere unbedingt erforderlich sind.
    6. Ziffer 6
      Der Tierarzt hat über die in Österreich behandelten Tiere die Diagnose, die verabreichten Tierarzneimittel, die verabreichte Dosis, die Behandlungsdauer und die eingehaltene Wartezeit Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
    7. Ziffer 7
      Der Tierarzt hat den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen Auskunft über die in Ziffer 6, angeführten Angaben zu erteilen.
  6. Absatz 6Die Kammer kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des Behördenkooperationssystems IMI (Internal Market Information System) der Europäischen Kommission alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, Datenschutz-Grundverordnung anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinar- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet die Kammer, die Berufsqualifikationen des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, Datenschutz-Grundverordnung zu kontrollieren, so kann sie bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 4, Ziffer 8, Datenschutz-Grundverordnung anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Im RIS seit

21.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40203852

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/16/P4a/NOR40203852

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