Bundesrecht konsolidiert

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Tierärztegesetz § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 16/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

14.08.2012

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 48,
  1. Absatz einsDie Kammermitglieder sind berechtigt, alle Streitigkeiten, die sich zwischen ihnen bei der Ausübung des tierärztlichen Berufes oder im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kammerorganisation ergeben, vor Beschreitung des Rechtsweges dem Präsidenten der Kammer zur Bereinigung vorzulegen. Der Präsident ist verpflichtet, auf die Schlichtung des ihm vorgelegten Streitfalles hinzuwirken.
  2. Absatz 2Das Verfahren ist nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsverfahrens durch eine von der Kammer zu erlassende Schlichtungsordnung zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2012

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40031630

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/16/P48/NOR40031630

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