Bundesrecht konsolidiert

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Tierärztegesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 16/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 27,
  1. Absatz einsEin zur Berufsausübung berechtigter Tierarzt darf die Praxis eines verstorbenen Tierarztes unter dessen Namen ein halbes Jahr zugunsten der Erben fortsetzen, ohne das Praxisschild entfernen zu müssen. Die Fortsetzung der Praxis ist der Kammer zu melden. In begründeten Fällen kann die Frist durch die Kammer verlängert werden, jedoch nicht länger als auf insgesamt ein Jahr.
  2. Absatz 2Die Fortsetzung der Praxis nach Absatz eins und deren Beendigung ist in die Tierärzteliste einzutragen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2002

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40031609

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/16/P27/NOR40031609

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