Bundesrecht konsolidiert

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Tierärztegesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 16/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDer Tierarzt hat seinen tierärztlichen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Tierärzten (Paragraph 28,) auszuüben.
  2. Absatz 2Zur Mithilfe darf er Hilfspersonen heranziehen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen sowie unter seiner ständigen Aufsicht und Anleitung handeln.
  3. Absatz 3Im Rahmen von ständigen Betreuungsverhältnissen auf betrieblicher Ebene zwischen einem Landwirt oder einer Gemeinschaft von Landwirten einerseits und einem Tierarzt beziehungsweise einer gemeldeten tierärztlichen Praxisgemeinschaft andererseits, die jeweils vn der Kammer entsprechend den jeweiligen sanitäts- und veterinärhygienischen Erfordernissen definiert und anerkannt sind, darf der Tierarzt den Tierhalter in Hilfeleistungen, welche über die für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten (Paragraph 12, Absatz 2,) hinausgehen, sowie in die Anwendung von Arzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren einbinden, wenn dies unter genauer Anleitung, Aufsicht und schriftlicher Dokumentation von Art, Menge und Anwendungsweise erfolgt. Im Rahmen eines solchen ständigen Betreuungsverhältnisses können nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Tierarzneimittelkontrollgesetzes Tierhalter auch in Impfungen eingebunden werden. Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 12, Absatz eins, des Tierseuchengesetzes stehen daher einer solchen Einbindung auch bei Impfungen nach Maßgabe der Verordnung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Tierarzneimittelkontrollgesetzes nicht entgegen. Die Dokumentation ist vom Tierarzt mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Im RIS seit

21.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40203857

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/16/P24/NOR40203857

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