(2)Absatz 2Der Tierarzt ist zur Wahrung eines anderen als des im Abs. 1 genannten ihm bei der Ausübung seines Berufes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisses verpflichtet, soweit der Auftraggeber dies verlangt.Der Tierarzt ist zur Wahrung eines anderen als des im Absatz eins, genannten ihm bei der Ausübung seines Berufes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisses verpflichtet, soweit der Auftraggeber dies verlangt.