Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Tierärztegesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 16/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.02.1975

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDer Tierarzt darf ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm bei der Ausübung seines Berufes anvertraut oder zugänglich geworden ist, nicht offenbaren oder verwerten.
  2. Absatz 2Der Tierarzt ist zur Wahrung eines anderen als des im Absatz eins, genannten ihm bei der Ausübung seines Berufes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisses verpflichtet, soweit der Auftraggeber dies verlangt.
  3. Absatz 3Die Geheimhaltungspflicht nach Absatz eins, oder 2 besteht nicht, wenn die Offenbarung oder Verwertung des Geheimnisses nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR12132066

Alte Dokumentnummer

N8197519055L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/16/P23/NOR12132066

Navigation im Suchergebnis