(2)Absatz 2Der Tierarzt ist in Ausübung seines Berufes frei. Er kann die tierärztliche Berufsausübung, soweit er nicht durch Gesetz oder Vertrag hiezu verpflichtet ist, ablehnen. Er ist in jedem Fall gehalten, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und hat hiebei nach den Erkenntnissen der Veterinärmedizin und nach den geltenden Rechtsvorschriften zu handeln.