Bundesrecht konsolidiert

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Tierärztegesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 16/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.02.1975

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 21,
  1. Absatz einsJeder Tierarzt ist in seiner beruflichen Tätigkeit verpflichtet, die Berufspflichten einzuhalten und insbesondere auf die Sicherung der menschlichen Gesundheit zu achten.
  2. Absatz 2Der Tierarzt ist in Ausübung seines Berufes frei. Er kann die tierärztliche Berufsausübung, soweit er nicht durch Gesetz oder Vertrag hiezu verpflichtet ist, ablehnen. Er ist in jedem Fall gehalten, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und hat hiebei nach den Erkenntnissen der Veterinärmedizin und nach den geltenden Rechtsvorschriften zu handeln.
  3. Absatz 3Der Tierarzt darf die Leistung der Ersten Hilfe bei einem Tier nicht verweigern, wenn ihm die Hilfeleistung im Hinblick auf die damit verbundene Gefahr und ohne Verletzung anderer überwiegender Interessen zumutbar ist.
  4. Absatz 4Beabsichtigt ein freiberuflich tätiger Tierarzt von der Behandlung eines Tieres zurückzutreten, so hat er seinen Rücktritt dem Tierhalter wegen Vorsorge für anderweitigen tierärztlichen Beistand rechtzeitig bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR12132064

Alte Dokumentnummer

N8197519053L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/16/P21/NOR12132064

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