Bundesrecht konsolidiert

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Tierärztegesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 16/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2006

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf
    1. Ziffer eins
      die behördliche Tätigkeit der Amtstierärzte;
    2. Ziffer 2
      die dienstliche Tätigkeit
      1. Litera a
        der Militärtierärzte,
      2. Litera b
        der Grenztierärzte,
      3. Litera c
        des tierärztlichen Universitätspersonals der Veterinärmedizinischen Universität Wien,
      4. Litera d
        der tierärztlichen Beamten oder Vertragsbediensteten von Gebietskörperschaften,
      5. Litera e
        der öffentlich-rechtlich Bediensteten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.
  2. Absatz 2Amtstierärzte sind die bei den Behörden der staatlichen Veterinärverwaltung hauptberuflich in einem Dienstverhältnis stehenden Tierärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben.
  3. Absatz 3Militärtierärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Dienstvertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst beim Bundesheer tätigen Tierärzte.
  4. Absatz 4Übt ein im Absatz eins, genannter Tierarzt daneben eine freiberufliche tierärztliche Tätigkeit aus, so unterliegt er hinsichtlich dieser Tätigkeit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2006

Schlagworte

Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40080853

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/16/P2/NOR40080853

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