(4)Absatz 4Übt ein im Abs. 1 genannter Tierarzt daneben eine freiberufliche tierärztliche Tätigkeit aus, so unterliegt er hinsichtlich dieser Tätigkeit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Übt ein im Absatz eins, genannter Tierarzt daneben eine freiberufliche tierärztliche Tätigkeit aus, so unterliegt er hinsichtlich dieser Tätigkeit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.