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Tierärztegesetz § 17
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 17.01.2020
§ 16 am 17.01.2020
§ 18 am 17.01.2020
Alle Fassungen
§ 17 gültig von 01.10.1995 bis 31.05.2021
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021
§ 17 gültig von 01.03.1995 bis 30.09.1995
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 378/1994
§ 17 gültig von 01.02.1975 bis 28.02.1995
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Tierärztegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975
aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 171/2021
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.10.1995
Außerkrafttretensdatum
31.05.2021
Index
86/02 Tierärzte
Text
§ 17.
Paragraph 17,
(1)
Absatz eins
Dem Tierarzt ist im Zusammenhang mit der Ausübung seines tierärztlichen Berufes jede unsachliche, wahrheitswidrige oder irreführende Werbung verboten.
(2)
Absatz 2
Unter das Werbeverbot gemäß Abs. 1 fallen insbesondere:
Unter das Werbeverbot gemäß Absatz eins, fallen insbesondere:
1.
Ziffer eins
jede Werbung, die gemäß § 53 standeswidrig ist;
jede Werbung, die gemäß Paragraph 53, standeswidrig ist;
2.
Ziffer 2
jede Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen seiner Person oder seiner Leistungen;
3.
Ziffer 3
jede vergleichende Bezugnahme auf Standesangehörige;
4.
Ziffer 4
die Ankündigung tarifwidriger oder brieflicher Behandlung (Fernbehandlung);
5.
Ziffer 5
für die Zuweisung von tierärztlichen Tätigkeiten an ihn oder durch ihn eine Vergütung zu versprechen, sich selbst oder einem anderen zusichern zu lassen, zu geben oder zu nehmen;
6.
Ziffer 6
das Anbieten tierärztlicher Leistungen ohne Aufforderung durch den Tierhalter.
(3)
Absatz 3
Der Tierarzt darf weder veranlassen noch Beihilfe dazu leisten, daß verbotene Werbung für ihn durch Dritte, insbesondere durch Medien, durchgeführt wird.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 476/1995
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Gesetzesnummer
10010369
Dokumentnummer
NOR12138268
Alte Dokumentnummer
N8199530067L
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/16/P17/NOR12138268
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