Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Tierärztegesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 16/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.10.1995

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDem Tierarzt ist im Zusammenhang mit der Ausübung seines tierärztlichen Berufes jede unsachliche, wahrheitswidrige oder irreführende Werbung verboten.
  2. Absatz 2Unter das Werbeverbot gemäß Absatz eins, fallen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      jede Werbung, die gemäß Paragraph 53, standeswidrig ist;
    2. Ziffer 2
      jede Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen seiner Person oder seiner Leistungen;
    3. Ziffer 3
      jede vergleichende Bezugnahme auf Standesangehörige;
    4. Ziffer 4
      die Ankündigung tarifwidriger oder brieflicher Behandlung (Fernbehandlung);
    5. Ziffer 5
      für die Zuweisung von tierärztlichen Tätigkeiten an ihn oder durch ihn eine Vergütung zu versprechen, sich selbst oder einem anderen zusichern zu lassen, zu geben oder zu nehmen;
    6. Ziffer 6
      das Anbieten tierärztlicher Leistungen ohne Aufforderung durch den Tierhalter.
  3. Absatz 3Der Tierarzt darf weder veranlassen noch Beihilfe dazu leisten, daß verbotene Werbung für ihn durch Dritte, insbesondere durch Medien, durchgeführt wird.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 476/1995

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR12138268

Alte Dokumentnummer

N8199530067L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/16/P17/NOR12138268

Navigation im Suchergebnis