Bundesrecht konsolidiert

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Tierärztegesetz § 15a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 16/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15a

Inkrafttretensdatum

01.10.2006

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 15 a,
  1. Absatz einsZum Betreiben einer tierärztlichen Ordination oder eines privaten Tierspitals sind nur berufsberechtigte Tierärzte oder Gesellschaften, deren Gesellschafter berufsberechtigte Tierärzte sind, berechtigt. Eine Beteiligung Berufsfremder an einer Tierärztegesellschaft ist nur für stille Teilhaber möglich. Werden bei der Errichtung einer Ges.m.b.H auch Zweigstellen vorgesehen, so ist sicherzustellen, dass verantwortlicher Leiter nur ein tierärztlicher Gesellschafter sein darf, der auch jeweils nur eine Zweigstelle leiten darf und der wesentliche Anteile an der Gesellschaft halten muss.
  2. Absatz 2Die verantwortliche Leitung (Führung) eines privaten Tierspitals muss durch einen berufsberechtigten Tierarzt, der berechtigt ist, eine Hausapotheke zu führen, erfolgen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2006

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40080866

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/16/P15a/NOR40080866

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