(1)Absatz einsWird eine mindestens 20-stündige Weiterbildung im Sinne des § 14j nachgewiesen, besteht das Recht, zu einer Prüfung über diese Weiterbildung vor einer Kommission bei der Kammer anzutreten, in der die Kenntnisse in den in § 14j Abs. 2 genannten Gebieten nachzuweisen sind. Nähere Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Prüfung sind durch Verordnung der Delegiertenversammlung festzulegen.Wird eine mindestens 20-stündige Weiterbildung im Sinne des Paragraph 14 j, nachgewiesen, besteht das Recht, zu einer Prüfung über diese Weiterbildung vor einer Kommission bei der Kammer anzutreten, in der die Kenntnisse in den in Paragraph 14 j, Absatz 2, genannten Gebieten nachzuweisen sind. Nähere Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Prüfung sind durch Verordnung der Delegiertenversammlung festzulegen.