Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Tierärztegesetz § 14k

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 16/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14k

Inkrafttretensdatum

15.08.2012

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 14 k,
  1. Absatz einsWird eine mindestens 20-stündige Weiterbildung im Sinne des Paragraph 14 j, nachgewiesen, besteht das Recht, zu einer Prüfung über diese Weiterbildung vor einer Kommission bei der Kammer anzutreten, in der die Kenntnisse in den in Paragraph 14 j, Absatz 2, genannten Gebieten nachzuweisen sind. Nähere Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Prüfung sind durch Verordnung der Delegiertenversammlung festzulegen.
  2. Absatz 2Die Kommission hat den erfolgreichen Nachweis des Wissens und das Vorliegen der Zusatzqualifikation zu bestätigen. Kommt die Kommission zum Ergebnis, dass der Prüfungswerber über kein ausreichendes Wissen auf den angegebenen Gebieten verfügt, hat sie eine Frist von mindestens einem und höchstens sechs Monaten festzulegen, binnen derer der Prüfungswerber erneut zur Prüfung antreten kann.
  3. Absatz 3Eine Prüfungsgebühr ist von der Delegiertenversammlung der Kammer kostendeckend festzusetzen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2012

Im RIS seit

16.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40141345

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/16/P14k/NOR40141345

Navigation im Suchergebnis