Bundesrecht konsolidiert

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Tierärztegesetz § 14j

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 16/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14j

Inkrafttretensdatum

15.08.2012

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 14 j,
  1. Absatz einsFür die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke (Paragraph 13,) haben Tierärzte eine Zusatzqualifikation durch eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arzneimittelanwendung zu erwerben. Der Erfolg dieser Weiterbildung ist durch eine Prüfung nachzuweisen.
  2. Absatz 2Die Weiterbildung hat jedenfalls folgende Gebiete zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Tierarzneimittelrecht unter besonderer Berücksichtigung der Lebensmittelsicherheit und des Umweltschutzes,
    2. Ziffer 2
      Apothekenrecht,
    3. Ziffer 3
      weitere von der Delegiertenversammlung der Kammer festzulegende praxisrelevante und für die Arzneimittelanwendung an Tieren relevante Gebiete.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2012

Im RIS seit

16.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40141344

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/16/P14j/NOR40141344

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