Bundesrecht konsolidiert

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Tierärztegesetz § 14h

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 16/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14h

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 14 h,
  1. Absatz einsWenn der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden hat, so ist vom Prüfungssenat ein Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf die Zulassung zu dieser Prüfung nicht erneut beantragt werden darf.
  2. Absatz 2Die Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
  3. Absatz 3Fachtierärztinnen und Fachtierärzte haben sich in einem von der Delegiertenversammlung in der Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung festgelegten Ausmaß fortzubilden und diese Fortbildung der Fachtierarztprüfungskommission nachzuweisen. Wird innerhalb von fünf Jahren nicht das notwendige Ausmaß an Fortbildung nachgewiesen, hat die Fachtierarztprüfungskommission das Recht, die Entziehung des Fachtierarzttitels beim Vorstand der Kammer zu beantragen. Der Vorstand hat hierüber mit Bescheid zu entscheiden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013

Im RIS seit

28.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40150185

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/16/P14h/NOR40150185

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