Bundesrecht konsolidiert

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Tierärztegesetz § 14g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 16/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14g

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 14 g,
  1. Absatz einsDer Senatsvorsitzende hat dem Prüfungswerber in Anwesenheit der übrigen Mitglieder des Senats die Beurteilung mündlich bekanntzugeben. Dem Prüfungswerber ist ein Zeugnis über das Ergebnis der abgelegten Prüfung auszuhändigen. Dieses Zeugnis muß von allen Mitgliedern des Senats unterfertigt sein.
  2. Absatz 2Der Senatsvorsitzende hat das Ergebnis der Prüfung unverzüglich der Kammer mitzuteilen. Der Fachtierarzttitel ist in die Tierärzteliste einzutragen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2002

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40031601

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/16/P14g/NOR40031601

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