(1)Absatz einsDer Senatsvorsitzende hat dem Prüfungswerber in Anwesenheit der übrigen Mitglieder des Senats die Beurteilung mündlich bekanntzugeben. Dem Prüfungswerber ist ein Zeugnis über das Ergebnis der abgelegten Prüfung auszuhändigen. Dieses Zeugnis muß von allen Mitgliedern des Senats unterfertigt sein.