Bundesrecht konsolidiert

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Tierärztegesetz § 14g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 16/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14g

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 14 g, (1) Der Senatsvorsitzende hat dem Prüfungswerber in Anwesenheit der übrigen Mitglieder des Senats die Beurteilung mündlich bekanntzugeben. Dem Prüfungswerber ist ein Zeugnis über das Ergebnis der abgelegten Prüfung auszuhändigen. Dieses Zeugnis muß von allen Mitgliedern des Senats unterfertigt sein.

  1. Absatz 2Der Senatsvorsitzende hat das Ergebnis der Prüfung unverzüglich der Bundeskammer mitzuteilen. Der Fachtierarzttitel ist in die Tierärzteliste einzutragen.

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR12132055

Alte Dokumentnummer

N8197519044L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/16/P14g/NOR12132055

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