Bundesrecht konsolidiert

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Tierärztegesetz § 14f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 16/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14f

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 14 f,
  1. Absatz einsDer Prüfungswerber hat dem Senatsvorsitzenden den Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr gemäß Paragraph 14 i, Absatz 2, vor der Prüfung vorzulegen.
  2. Absatz 2Bei der Prüfung hat der Prüfungswerber ein detailliertes, dem jeweils neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechendes umfassendes Wissen auf seinem Fachgebiet nachzuweisen.
  3. Absatz 3Die Mitglieder des Senats haben unmittelbar nach Abschluß der Prüfung in geheimer Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit die Beurteilung über das Ergebnis der Prüfung abzugeben. Die Beurteilung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1993

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR12132054

Alte Dokumentnummer

N8197519043L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/16/P14f/NOR12132054

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