(2)Absatz 2Umstände, die geeignet sind, die Unbefangenheit eines Mitglieds des Prüfungssenats dem Prüfungswerber gegenüber in Zweifel zu ziehen, sowie Verhinderungen aus anderen Gründen sind vom betroffenen Senatsmitglied und vom Prüfungswerber unverzüglich dem Vorsitzenden der jeweils zuständigen Kommission anzuzeigen. Der Vorsitzende der Kommission hat in begründeten Fällen das in der alphabetischen Reihenfolge nächste, für das betreffende Prüfungsfach in Betracht kommende Kommissionsmitglied als Senatsmitglied zu bestimmen.