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Tierärztegesetz § 14e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 16/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14e

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 14 e,
  1. Absatz einsDem Prüfungswerber sind vom Senatsvorsitzenden mindestens vier Wochen vor der Prüfung der Prüfungstermin, der Prüfungsort und die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats bekanntzugeben.
  2. Absatz 2Umstände, die geeignet sind, die Unbefangenheit eines Mitglieds des Prüfungssenats dem Prüfungswerber gegenüber in Zweifel zu ziehen, sowie Verhinderungen aus anderen Gründen sind vom betroffenen Senatsmitglied und vom Prüfungswerber unverzüglich dem Vorsitzenden der jeweils zuständigen Kommission anzuzeigen. Der Vorsitzende der Kommission hat in begründeten Fällen das in der alphabetischen Reihenfolge nächste, für das betreffende Prüfungsfach in Betracht kommende Kommissionsmitglied als Senatsmitglied zu bestimmen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1993

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR12132053

Alte Dokumentnummer

N8197519042L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/16/P14e/NOR12132053

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