(2)Absatz 2Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der nach der Geschäftsverteilung zuständige Prüfungssenat der jeweiligen Kommission. Die Zulassung ist dann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 1 bis 5 vorliegen.Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der nach der Geschäftsverteilung zuständige Prüfungssenat der jeweiligen Kommission. Die Zulassung ist dann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 vorliegen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)