Bundesrecht konsolidiert

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Tierärztegesetz § 14c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 16/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14c

Inkrafttretensdatum

15.08.2012

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 14 c,
  1. Absatz einsDen Fachtierarzt-Prüfungskommissionen (Kommissionen) bei der Kammer gehören an:
    1. Ziffer eins
      je Fachgebiet mindestens ein von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählter Vorsitzender;
    2. Ziffer 2
      je Fachgebiet mindestens ein von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählter, einschlägig ausgebildeter oder einschlägig tätiger Fachtierarzt oder sonstiger anerkannter Spezialist;
    3. Ziffer 3
      je Fachgebiet mindestens ein über Vorschlag des Rektors der Veterinärmedizinischen Universität Wien von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählter, einschlägig tätiger Universitätslehrer.
  2. Absatz 2Die Fachtierarzt-Prüfung erfolgt vor einem Senat der für das jeweilige Fachgebiet von der Delegiertenversammlung der Kammer gewählten Kommission. Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden der jeweils zuständigen Kommission nach gleichbleibender alphabetischer Reihenfolge aus dem Kreis jener Personen zu bestellen, die für das in Aussicht genommene Fachgebiet gemäß Paragraph 36, Absatz 7, Ziffer 8, gewählt wurden. Jeder Senat besteht aus einem Senatsvorsitzenden und mindestens je einer der unter Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Personen. Der Vorsitzende der jeweils zuständigen Kommission hat die Geschäftsverteilung der Senate jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres im voraus festzusetzen.
  3. Absatz 3Die Kanzleigeschäfte der Kommissionen und Senate werden von der Kammer geführt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2012

Im RIS seit

16.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40141338

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/16/P14c/NOR40141338

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