Bundesrecht konsolidiert

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Tierärztegesetz § 14a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 16/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14a

Inkrafttretensdatum

15.08.2012

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 14 a,
  1. Absatz einsTierärztinnen und Tierärzte, die sich auf ein von der Delegiertenversammlung der Österreichischen Tierärztekammer anerkanntes Fachgebiet oder auf mehrere dieser Fachgebiete spezialisiert haben, dürfen nach erfolgreich abgelegter Prüfung vor einem Senat der jeweiligen für das betreffende Fachgebiet bei der Kammer gemäß Paragraph 14 c, Absatz eins, eingerichteten Kommission den Titel „Fachtierärztin“ bzw. „Fachtierarzt“ unter gleichzeitiger Anführung des jeweiligen Fachgebietes führen. Mit dem Erwerb dieses Titels ist eine Einschränkung der Berufsausübungsbefugnis nicht verbunden. Jede Tierärztin bzw. jeder Tierarzt darf alle tierärztlichen Tätigkeiten auch dann ausüben, wenn sie bzw. er einen Fachtierarzttitel nicht führen darf.
  2. Absatz 2Paragraph 14, Absatz 2, gilt auch für Fachtierarzttitel gemäß Absatz eins,

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2012

Im RIS seit

16.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40141336

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/16/P14a/NOR40141336

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