Bundesrecht konsolidiert

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Tierärztegesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 16/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.02.1975

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021

Index

86/02 Tierärzte

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz einsFolgende Tätigkeiten dürfen unbeschadet der anderen Personen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zustehenden Befugnisse nur von Tierärzten ausgeübt werden (vorbehaltene Tätigkeiten):
    1. Ziffer eins
      Untersuchung und Behandlung von Tieren;
    2. Ziffer 2
      Vorbeugungsmaßnahmen medizinischer Art gegen Erkrankungen von Tieren;
    3. Ziffer 3
      operative Eingriffe an Tieren;
    4. Ziffer 4
      Impfung, Injektion, Transfusion, Infusion, Instillation und Blutabnahme bei Tieren;
    5. Ziffer 5
      Verordnung und Verschreibung von Arzneimitteln für Tiere;
    6. Ziffer 6
      Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
    7. Ziffer 7
      Ausstellung von tierärztlichen Zeugnissen und Gutachten;
    8. Ziffer 8
      künstliche Besamung von Haustieren.
  2. Absatz 2Durch die Bestimmungen des Absatz eins, werden Tätigkeiten des Tierhalters und seiner Hausgenossen an seinem Tier und für sein Tier dann nicht berührt, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, welche für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendig sind; in diesem Rahmen kann auch unentgeltliche Nachbarschaftshilfe geleistet und in Anspruch genommen werden.
  3. Absatz 3Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, durch die Tierärzten Tätigkeiten vorbehalten oder übertragen werden.

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR12132046

Alte Dokumentnummer

N8197519035L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/16/P12/NOR12132046

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