Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Tierärztegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.10.2006
Außerkrafttretensdatum
31.05.2021
Index
86/02 Tierärzte
Text
I. HAUPTSTÜCKrömisch eins. HAUPTSTÜCK
Berufsordnung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDer Tierarzt ist als Angehöriger eines Gesundheitsberufes zur Ausübung der Veterinärmedizin berufen.
(2)Absatz 2Die Ausübung des tierärztlichen Berufes ist ausschließlich den Tierärzten vorbehalten.
(3)Absatz 3Durch dieses Bundesgesetz werden nicht berührt:
die den Ärzten zustehenden Befugnisse;
die Tätigkeiten im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie in staatlichen Versuchsanstalten;
die anderen Personen zustehenden Befugnisse zur Schlachttier- und Fleischbeschau sowie zur künstlichen Besamung der Haustiere;
die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten;
die Befugnisse zur Vornahme von Tierversuchen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 135/2006
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Gesetzesnummer
10010369
Dokumentnummer
NOR40080852