Bundesrecht konsolidiert

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Tierärztegesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 16/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 171/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.10.2006

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021

Index

86/02 Tierärzte

Text

römisch eins. HAUPTSTÜCK

Berufsordnung

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Tierarzt ist als Angehöriger eines Gesundheitsberufes zur Ausübung der Veterinärmedizin berufen.
  2. Absatz 2Die Ausübung des tierärztlichen Berufes ist ausschließlich den Tierärzten vorbehalten.
  3. Absatz 3Durch dieses Bundesgesetz werden nicht berührt:
    1. Ziffer eins
      die den Ärzten zustehenden Befugnisse;
    2. Ziffer 2
      die Tätigkeiten im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie in staatlichen Versuchsanstalten;
    3. Ziffer 3
      die anderen Personen zustehenden Befugnisse zur Schlachttier- und Fleischbeschau sowie zur künstlichen Besamung der Haustiere;
    4. Ziffer 4
      die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten;
    5. Ziffer 5
      die Befugnisse zur Vornahme von Tierversuchen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2006

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40080852

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/16/P1/NOR40080852

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