Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-StiftungsNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffFondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 11/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 160/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Stiftungskurator

Paragraph 7,
  1. Absatz einsFür Stiftungen, die als zulässig erklärt wurden, hat die Stiftungsbehörde einen Stiftungskurator zu bestellen. Die Bestellung bedarf seines Einverständnisses.
  2. Absatz 2Zum Stiftungskurator ist die in der Stiftungserklärung vorgeschlagene Person zu bestellen. Wird in der Stiftungserklärung kein Stiftungskurator vorgeschlagen, so ist der Stiftungskurator aus dem Kreis der allenfalls namhaft gemachten Verwaltungsorgane unter Bedachtnahme auf deren Reihenfolge zu bestellen.
  3. Absatz 3Lehnen die im Absatz 2, genannten Personen die Bestellung zum Stiftungskurator ab oder sind in der Stiftungserklärung keine Personen namhaft gemacht, die für die Bestellung zum Stiftungskurator in Betracht kommen, so kann auch eine andere Person zum Stiftungskurator bestellt werden, die zur Vertretung der Stiftung geeignet ist.
  4. Absatz 4Dem Stiftungskurator obliegen nachstehende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vertretung der Stiftung, sofern diese nicht der Finanzprokuratur obliegt,
    2. Ziffer 2
      die Vorlage der Stiftungssatzung (Paragraph 10, Absatz eins,),
    3. Ziffer 3
      die Erstellung der für die erstmalige Bestellung der Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung erforderlichen Vorschläge (Paragraph 11, Absatz eins,).
  5. Absatz 5Kommt ein Stiftungskurator seinen Aufgaben nicht gehörig oder nicht fristgerecht nach, so ist er von der Stiftungsbehörde abzuberufen und durch einen anderen Stiftungskurator zu ersetzen.
  6. Absatz 6Der Stiftungskurator hat gegenüber der Stiftung Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Schlagworte

Kurator, Satzung

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10005411

Dokumentnummer

NOR12059979

Alte Dokumentnummer

N4197514384P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/11/P7/NOR12059979

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