(4)Absatz 4Für die im Abs. 1 angeführten Stiftungen und Fonds haben die Stiftungs- und Fondsbehörden alle Angaben, die gemäß § 40 Abs. 2 in das Register über Stiftungen und Fonds aufzunehmen sind, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen.Für die im Absatz eins, angeführten Stiftungen und Fonds haben die Stiftungs- und Fondsbehörden alle Angaben, die gemäß Paragraph 40, Absatz 2, in das Register über Stiftungen und Fonds aufzunehmen sind, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen.