Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 11/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 160/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

römisch VI. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 41,
  1. Absatz einsStiftungen oder Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, die den Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, entsprechen und vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes errichtet wurden, gelten als Stiftungen oder Fonds im Sinne dieses Bundesgesetzes. Im übrigen finden auf diese Stiftungen und Fonds die einschlägigen Bestimmungen der Abschnitte römisch II bis römisch fünf dieses Bundesgesetzes Anwendung.
  2. Absatz 2Auf bestehende Stiftungen oder Fonds, die kirchlichen Zwecken dienen und von Organen einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft verwaltet werden, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden. Ob es sich um solche Stiftungen oder Fonds handelt, ist auf Antrag der zuständigen kirchlichen Oberbehörde oder des Verwaltungsorgans dieser Stiftung oder dieses Fonds vom Bundesminister für Unterricht und Kunst mit Bescheid festzustellen.
  3. Absatz 3Satzungen der im Absatz eins, angeführten Stiftungen und Fonds sind hinsichtlich ihrer Namensführung, Zweckbestimmung oder Organisation von Amts wegen zu ändern, wenn es zur Anpassung der Satzung an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist und die zur Verwaltung der Stiftung (des Fonds) zuständigen Organe nicht binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die zur Anpassung erforderliche Abänderung beantragen.
  4. Absatz 4Für die im Absatz eins, angeführten Stiftungen und Fonds haben die Stiftungs- und Fondsbehörden alle Angaben, die gemäß Paragraph 40, Absatz 2, in das Register über Stiftungen und Fonds aufzunehmen sind, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10005411

Dokumentnummer

NOR12060013

Alte Dokumentnummer

N4197514418P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/11/P41/NOR12060013

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