(2)Absatz 2Das Fondsvermögen ist mit deren Zustimmung den physischen oder juristischen Personen, denen nach der Fondssatzung im Falle der Auflösung des Fonds das Vermögen zufällt, oder, falls dies nicht möglich ist, einem anderen Fonds mit einem ähnlichen Fondszweck zu übertragen. Ist auch dies nicht möglich, so ist das Fondsvermögen einem der Fondswidmung möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.