Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-StiftungsNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffFondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 11/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 160/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Änderung der Fondssatzung

Paragraph 35,
  1. Absatz einsDie Änderung der Fondssatzung kann durch Beschluß der Fondsorgane erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Satzungsänderung nach Paragraph 36, vorliegen. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der Fondsbehörde.
  2. Absatz 2Die Fondsbehörde hat den Fondsorganen die Änderung der Fondssatzung aufzutragen, soweit dies zur Verwirklichung des Fondszweckes erforderlich ist. Kommen die Fondsorgane dieser Aufforderung nicht innerhalb von acht Wochen nach, so hat die Fondsbehörde die Fondssatzung entsprechend zu ändern.
  3. Absatz 3Die geänderte Fondssatzung ist mit dem Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung der Fondsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese hat die erfolgte Genehmigung auf der geänderten Fondssatzung zu beurkunden und eine Ausfertigung dem Vertretungsorgan des Fonds auszuhändigen.
  4. Absatz 4Die Fondsbehörde hat die Änderung der Fondssatzung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren, wenn hiedurch der Name, der Sitz oder der Fondszweck geändert wurde. Die Kosten der Verlautbarung hat der Fonds zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10005411

Dokumentnummer

NOR12060007

Alte Dokumentnummer

N4197514412P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/11/P35/NOR12060007

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