(1)Absatz einsDie Änderung der Fondssatzung kann durch Beschluß der Fondsorgane erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Satzungsänderung nach § 36 vorliegen. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der Fondsbehörde.Die Änderung der Fondssatzung kann durch Beschluß der Fondsorgane erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Satzungsänderung nach Paragraph 36, vorliegen. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der Fondsbehörde.