(6)Absatz 6Die Fondsbehörde hat die Fondsorgane, die nicht die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen oder einem Auftrag nach Abs. 5 nicht entsprechen, abzuberufen.Die Fondsbehörde hat die Fondsorgane, die nicht die Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz erfüllen oder einem Auftrag nach Absatz 5, nicht entsprechen, abzuberufen.