Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-StiftungsNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffFondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 11/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 160/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Erstmalige Bestellung der Fondsorgane

Paragraph 29,
  1. Absatz einsGleichzeitig mit der Fondssatzung hat der Fondskurator der Fondsbehörde unter Bedachtnahme auf die in der Erklärung des Fondsgründers angeführten Personen die vorgesehenen Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds namentlich vorzuschlagen. Diese müssen mit ihrer Bestellung einverstanden sowie - sofern sie natürliche Personen sind - eigenberechtigt und vertrauenswürdig sein.
  2. Absatz 2Die erstmalige Bestellung der Fondsorgane obliegt der Fondsbehörde. Diese hat die vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn sie die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. Andernfalls ist dem Fondskurator aufzutragen, binnen drei Monaten andere geeignete Personen vorzuschlagen.
  3. Absatz 3Mit der Bestellung der Fondsorgane endet die Tätigkeit des Fondskurators. Gleichzeitig gehen die Verwaltung und die Vertretung des Fonds auf die Fondsorgane über.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10005411

Dokumentnummer

NOR12060001

Alte Dokumentnummer

N4197514406P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/11/P29/NOR12060001

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