Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Stiftungs- und
Fondsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Index
41/05 Stiftungen, Fonds
Text
Fondssatzung
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz einsDer Fondskurator hat binnen sechs Monaten ab seiner Bestellung die Fondssatzung der Fondsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
(2)Absatz 2Die Fondssatzung hat zu enthalten:
den Namen und den Sitz des Fonds,
Angaben über das Fondsvermögen,
Angaben über den Zweck des Fonds, die Verwendung des Vermögens, den durch den Fonds begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung des Fondsgenusses,
die Bezeichnung der Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds (Fondsorgane) sowie Bestimmungen über ihre Bestellung und Abberufung,
die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen, wenn das Verwaltungs- oder Vertretungsorgan des Fonds aus mehr als einer Person besteht, und der Bekanntmachungen,
Bestimmungen über die Befugnisse sowie über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen an die Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds,
Bestimmungen über die jährliche Rechnungslegung an die Fondsbehörde hinsichtlich des Vermögens des Fonds sowie über Rechtsgeschäfte, die nach diesem Bundesgesetz zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Fondsbehörde bedürfen,
Bestimmungen über die Auflösung des Fonds und die Zuwendung des bei einer Auflösung des Fonds noch vorhandenen Vermögens (§ 38 Abs. 1 und 2).Bestimmungen über die Auflösung des Fonds und die Zuwendung des bei einer Auflösung des Fonds noch vorhandenen Vermögens (Paragraph 38, Absatz eins und 2).
(3)Absatz 3Hinsichtlich des Namens, des Sitzes und der Verwaltung des Fonds finden die Bestimmungen der §§ 8, 9 und 10 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.Hinsichtlich des Namens, des Sitzes und der Verwaltung des Fonds finden die Bestimmungen der Paragraphen 8,, 9 und 10 Absatz 3, sinngemäß Anwendung.
(4)Absatz 4Die Fondssatzung bedarf der Genehmigung der Fondsbehörde. Im Genehmigungsverfahren kommen dem Fondsgründer, dem Fondskurator und der Finanzprokuratur Parteistellung zu. Die Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn die Fondssatzung den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht oder mit der als zulässig festgestellten Erklärung des Fondsgründers in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Fondssatzung von der Erklärung des Fondsgründers Abweichungen enthält, die insbesondere bei letztwillig verfügten Fonds dem vermutlichen Willen des Fondsgründers entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.
(5)Absatz 5Wird die Genehmigung versagt, so hat der Fondskurator binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides eine entsprechend geänderte Fondssatzung vorzulegen.
(6)Absatz 6Auf der Fondssatzung ist die erfolgte Genehmigung zu beurkunden und diese Ausfertigung dem Fondskurator auszuhändigen.
(7)Absatz 7Der Fonds darf erst mit Genehmigung der Fondssatzung seine Tätigkeit aufnehmen.
Schlagworte
Kurator, Satzung
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2016
Gesetzesnummer
10005411
Dokumentnummer
NOR12060000
Alte Dokumentnummer
N4197514405P