Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 11/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 160/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Auflösung von Stiftungen

Paragraph 20,
  1. Absatz einsStiftungen sind aufzulösen, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Stiftungsvermögen nicht mehr vorhanden ist,
    2. Ziffer 2
      das Stiftungsvermögen zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht hinreicht und auch die Voraussetzungen für eine Umwandlung in einen Stiftungsfonds nicht vorliegen, der Stiftungszweck aber durch eine Auflösung der Stiftung und Übertragung des Stiftungsvermögens an eine andere Stiftung, die einen im wesentlichen gleichartigen Zweck verfolgt, erreicht werden kann, oder
    3. Ziffer 3
      der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig, mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich geworden und auch eine Satzungsänderung nach Paragraph 18, Absatz 3, nicht möglich ist.
  2. Absatz 2Die Auflösung der Stiftung hat durch die Stiftungsbehörde auf Antrag der zur Vertretung der Stiftung berufenen Organe oder von Amts wegen zu erfolgen. Im Verfahren zur Auflösung der Stiftung kommen dem Stifter, dem Stiftungskurator, den Vertretungsorganen der Stiftung und der Finanzprokuratur Parteistellung zu.

Schlagworte

Kurator

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10005411

Dokumentnummer

NOR12059992

Alte Dokumentnummer

N4197514397P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/11/P20/NOR12059992

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