Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-StiftungsNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffFondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 11/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 160/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Bestellung eines Stiftungskommissärs

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Stiftungsbehörde hat für eine Stiftung einen Stiftungskommissär zu bestellen, wenn
    1. Ziffer eins
      die bestellten Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung in der zur Beschlußfassung notwendigen Anzahl ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können,
    2. Ziffer 2
      die dauernde Erhaltung des Stammvermögens der Stiftung oder die Erfüllung des Stiftungszweckes durch pflichtwidriges Verhalten eines oder mehrerer Stiftungsorgane gefährdet ist.
  2. Absatz 2Mit der Bestellung des Stiftungskommissärs gehen die Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse der Stiftungsorgane auf diesen über. Sofern die Stiftungssatzung nichts anderes bestimmt, hat der Stiftungskommissär binnen acht Wochen nach seiner Bestellung der Stiftungsbehörde einen Vorschlag für eine Neubestellung der satzungsmäßig vorgesehenen Stiftungsorgane zu unterbreiten; die Stiftungsbehörde hat die Stiftungsorgane zu bestellen; hiebei ist der Paragraph 11, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Stiftungskommissär hat gegenüber der Stiftung Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
  4. Absatz 4Die Stiftungsbehörde kann den Stiftungskommissär abberufen und einen neuen Stiftungskommissär bestellen.

Schlagworte

Kommissär

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10005411

Dokumentnummer

NOR12059988

Alte Dokumentnummer

N4197514393P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/11/P16/NOR12059988

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