(2)Absatz 2Mit der Bestellung des Stiftungskommissärs gehen die Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse der Stiftungsorgane auf diesen über. Sofern die Stiftungssatzung nichts anderes bestimmt, hat der Stiftungskommissär binnen acht Wochen nach seiner Bestellung der Stiftungsbehörde einen Vorschlag für eine Neubestellung der satzungsmäßig vorgesehenen Stiftungsorgane zu unterbreiten; die Stiftungsbehörde hat die Stiftungsorgane zu bestellen; hiebei ist der § 11 sinngemäß anzuwenden.Mit der Bestellung des Stiftungskommissärs gehen die Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse der Stiftungsorgane auf diesen über. Sofern die Stiftungssatzung nichts anderes bestimmt, hat der Stiftungskommissär binnen acht Wochen nach seiner Bestellung der Stiftungsbehörde einen Vorschlag für eine Neubestellung der satzungsmäßig vorgesehenen Stiftungsorgane zu unterbreiten; die Stiftungsbehörde hat die Stiftungsorgane zu bestellen; hiebei ist der Paragraph 11, sinngemäß anzuwenden.