Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-StiftungsNächster Suchbegriff- und Vorheriger SuchbegriffFondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 11/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Aufsicht über das Stiftungsvermögen

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDas der Stiftung gewidmete Vermögen ist in einer den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld gemäßen Art und Weise anzulegen, sofern der Stifter nichts anderes bestimmt hat. Die Anlage ist der Stiftungsbehörde nachzuweisen.
  2. Absatz 2Änderungen in der Anlegung des der Stiftung gewidmeten Vermögens sind unter den Voraussetzungen des Absatz eins, zulässig, wenn dadurch keine Wertverminderung des Stiftungsvermögens eintritt. Änderungen in der Anlegungsart sind der Stiftungsbehörde mitzuteilen. Rechtsgeschäfte über die Belastung und die Veräußerung von unbeweglichem Stiftungsvermögen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Die Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn durch das Rechtsgeschäft die Erfüllung des Stiftungszweckes weiterhin gewährleistet ist.
  3. Absatz 2 aFür Stiftungen mit einem Stiftungsvermögen von mehr als einer Million Euro haben die Stiftungsorgane für einen beeideten Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater oder eine Wirtschaftprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft oder einen beeideten Buchprüfer und Steuerberater oder eine Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft oder einen Revisor im Sinne des Paragraph 13, des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, als Abschlussprüfer zu bestellen.
  4. Absatz 3Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, der Stiftungsbehörde bis Ende Juni eines jeden Jahres einen – in den Fällen des Absatz 2 a, vom Abschlussprüfer geprüften - Rechnungsabschluss über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Dieser hat mindestens die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung während des abgelaufenen Kalenderjahres sowie den Vermögensstand der Stiftung, aufgegliedert in Stammvermögen und sonstige Vermögen, zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres zu enthalten.
  5. Absatz 3 aStellt der Abschlussprüfer fest, dass die Erhaltung des Stammvermögens der Stiftung gefährdet ist, die Erfüllung des Stiftungszwecks oder die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung, insbesondere im Hinblick auf die Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, nicht mehr gesichert ist, so hat er dies der Stiftungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
  6. Absatz 4Den Organen der Stiftungsbehörde ist jederzeit die Einschau in die Vermögensgebarung und in die Vermögensverwaltung der Stiftung zu gewähren.

Im RIS seit

20.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10005411

Dokumentnummer

NOR40124653

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/11/P14/NOR40124653

Navigation im Suchergebnis