Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Leistungen ausländischer Unternehmer (Umsatzsteuer)
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
31.12.1974
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugsbereich ab 1. 1. 1975 (§ 4)
Text
§ 2.Paragraph 2,
Erbringt ein Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, im Inland eine Werklieferung (§ 3 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972) und wurden Bestandteile des herzustellenden Werkes aus dem Ausland im das Inland eingeführt, so gelten diese Bestandteile als für das Unternehmen des Leistungsempfängers eingeführt, wenn vom Werklieferer über diese Bestandteile eine gesonderte Rechnung gelegt und die Einfuhrumsatzsteuer vom Leistungsempfänger oder für dessen Rechnung entrichtet wurde. Erbringt ein Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, im Inland eine Werklieferung (Paragraph 3, Absatz 4, des Umsatzsteuergesetzes 1972) und wurden Bestandteile des herzustellenden Werkes aus dem Ausland im das Inland eingeführt, so gelten diese Bestandteile als für das Unternehmen des Leistungsempfängers eingeführt, wenn vom Werklieferer über diese Bestandteile eine gesonderte Rechnung gelegt und die Einfuhrumsatzsteuer vom Leistungsempfänger oder für dessen Rechnung entrichtet wurde.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Gesetzesnummer
10004182
Dokumentnummer
NOR12046043
Alte Dokumentnummer
N3197414385R