Bundesrecht konsolidiert

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Leistungen ausländischer Unternehmer (Umsatzsteuer) § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Leistungen ausländischer Unternehmer (Umsatzsteuer)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 800/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

31.12.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugsbereich ab 1. 1. 1975 (§ 4)

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsSteuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen durch einen Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, sind - soweit sie nicht bereits unter eine der Befreiungsbestimmungen des Paragraph 6, des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223, fallen oder der Einzelbesteuerung nach Paragraph 20, Absatz 4, des Umsatzsteuergesetzes 1972 unterliegen - unter den folgenden Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit:
    1. Ziffer eins
      Über die Lieferungen oder sonstigen Leistungen dürfen keine Rechnungen ausgestellt werden, in denen die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist (Paragraph 11, des Umsatzsteuergesetzes 1972);
    2. Ziffer 2
      die Lieferungen oder sonstigen Leistungen müssen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen bewirkt werden und dürfen nicht im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen des Leistungsempfängers - ausgenommen jene nach Paragraph 6, Ziffer eins bis 6 des Umsatzsteuergesetzes 1972 - stehen;
    3. Ziffer 3
      auf die Umsätze des Leistungsempfängers dürfen weder die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 6, noch des Paragraph 22, des Umsatzsteuergesetzes 1972 Anwendung finden.
  2. Absatz 2Für Umsätze, die nach Absatz eins, von der Steuer befreit sind, tritt gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 der Ausschluß vom Vorsteuerabzug ein.
  3. Absatz 3Ändert sich nachträglich eine der unter Paragraph eins, Ziffer eins und 2 geforderten Voraussetzungen, so entfällt die Steuerfreiheit. Die Steuerpflicht tritt für jenen Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzung für die Steuerfreiheit weggefallen ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004182

Dokumentnummer

NOR12046042

Alte Dokumentnummer

N3197414384R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/800/P1/NOR12046042

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