§ 1.
(1) Steuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen durch einen Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, sind - soweit sie nicht bereits unter eine der Befreiungsbestimmungen des § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, fallen oder der Einzelbesteuerung nach § 20 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972 unterliegen - unter den folgenden Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit:
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1. | Über die Lieferungen oder sonstigen Leistungen dürfen keine Rechnungen ausgestellt werden, in denen die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist (§ 11 des Umsatzsteuergesetzes 1972); |
2. | die Lieferungen oder sonstigen Leistungen müssen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen bewirkt werden und dürfen nicht im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen des Leistungsempfängers - ausgenommen jene nach § 6 Z 1 bis 6 des Umsatzsteuergesetzes 1972 - stehen; |
3. | auf die Umsätze des Leistungsempfängers dürfen weder die Bestimmungen des § 21 Abs. 6 noch des § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1972 Anwendung finden. |
(2) Für Umsätze, die nach Abs. 1 von der Steuer befreit sind, tritt gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 der Ausschluß vom Vorsteuerabzug ein.
(3) Ändert sich nachträglich eine der unter § 1 Z 1 und 2 geforderten Voraussetzungen, so entfällt die Steuerfreiheit. Die Steuerpflicht tritt für jenen Veranlagungszeitraum ein, in dem die Voraussetzung für die Steuerfreiheit weggefallen ist.