(1)Absatz einsSteuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen durch einen Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, sind - soweit sie nicht bereits unter eine der Befreiungsbestimmungen des § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, fallen oder der Einzelbesteuerung nach § 20 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972 unterliegen - unter den folgenden Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit:Steuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen durch einen Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, sind - soweit sie nicht bereits unter eine der Befreiungsbestimmungen des Paragraph 6, des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223, fallen oder der Einzelbesteuerung nach Paragraph 20, Absatz 4, des Umsatzsteuergesetzes 1972 unterliegen - unter den folgenden Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit:
Über die Lieferungen oder sonstigen Leistungen dürfen keine Rechnungen ausgestellt werden, in denen die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist (§ 11 des Umsatzsteuergesetzes 1972);Über die Lieferungen oder sonstigen Leistungen dürfen keine Rechnungen ausgestellt werden, in denen die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist (Paragraph 11, des Umsatzsteuergesetzes 1972);
die Lieferungen oder sonstigen Leistungen müssen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen bewirkt werden und dürfen nicht im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen des Leistungsempfängers - ausgenommen jene nach § 6 Z 1 bis 6 des Umsatzsteuergesetzes 1972 - stehen;die Lieferungen oder sonstigen Leistungen müssen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen bewirkt werden und dürfen nicht im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen des Leistungsempfängers - ausgenommen jene nach Paragraph 6, Ziffer eins bis 6 des Umsatzsteuergesetzes 1972 - stehen;
auf die Umsätze des Leistungsempfängers dürfen weder die Bestimmungen des § 21 Abs. 6 noch des § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1972 Anwendung finden.auf die Umsätze des Leistungsempfängers dürfen weder die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 6, noch des Paragraph 22, des Umsatzsteuergesetzes 1972 Anwendung finden.