Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 5. September 1973 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Artikel VIII Absatz 2 am selben Tag in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 5. September 1973 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Artikel römisch VIII Absatz 2 am selben Tag in Kraft getreten.
Nach den bis 21. Dezember 1973 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen gehören dem vorstehenden Protokoll außer Österreich folgende Staaten an:
Algerien, Argentinien, Äthiopien, Belgien, Botswana, Brasilien, Burundi, Chile, Dahomey, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Ecuador, Elfenbeinküste, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabon, Gambia, Ghana, Griechenland, Guinea, Heiliger Stuhl, Irland, Island, Israel, Italien, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kongo, Liechtenstein, Luxemburg, Mali, Malta, Marokko, Neuseeland, Niederlande (nur für das Königreich in Europa), Niger, Nigeria, Norwegen, Paraguay, Sambia, Schweden, Schweiz, Senegal, Swasiland, Tansania, Togo, Tunesien, Türkei, Uruguay, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Zentralafrikanische Republik, Zypern.
Nachstehende Staaten haben anläßlich ihres Beitrittes oder der Abgabe ihrer Weitergeltungserklärung zum vorstehenden Protokoll folgende Vorbehalte erklärt oder sonstige Erklärungen abgegeben:
Äthiopien
Mit folgendem Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung der am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gemäß Artikel I des Protokolls:Mit folgendem Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung der am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gemäß Artikel römisch eins des Protokolls:
„Die Bestimmungen der Artikel 8, 9, 17 (2) und 22 (1) der Konvention werden nur als Empfehlungen und nicht als rechtsverbindliche Verpflichtungen anerkannt.”„Die Bestimmungen der Artikel 8, 9, 17 (2) und 22 (1) der Konvention werden nur als Empfehlungen und nicht als rechtsverbindliche Verpflichtungen anerkannt.”
Botswana
„Mit Vorbehalt hinsichtlich des Artikels IV des genannten Protokolls und hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen der Artikel 7, 17, 26, 31, 32 und 34 sowie des Artikels 12 Z 1 der am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gemäß Artikel I des Protokolls.”„Mit Vorbehalt hinsichtlich des Artikels römisch IV des genannten Protokolls und hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen der Artikel 7, 17, 26, 31, 32 und 34 sowie des Artikels 12 Ziffer eins, der am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gemäß Artikel römisch eins des Protokolls.”
Burundi
Die Bestimmungen des Artikels 22 werden in bezug auf den Elementarunterricht nur angenommen,
soweit sie sich auf den öffentlichen Unterricht und nicht auf den Privatunterricht beziehen;
mit der Maßgabe, daß die Behandlung, die für Flüchtlinge gilt, die günstigste ist, die Staatsangehörigen anderer Staaten gewährt wird.
Die Bestimmungen des Artikels 17 (1) und (2) werden als bloße Empfehlungen angenommen und werden keinesfalls so ausgelegt, daß sie unbedingt die Behandlung erforderlich machen, die den Staatsangehörigen von Ländern zuteil wird, mit denen die Republik Burundi allenfalls Übereinkommen regionaler, zollmäßiger, wirtschaftlicher oder politischer Art geschlossen hat.
Die Bestimmungen des Artikels 26 werden nur mit dem Vorbehalt angenommen, daß Flüchtlinge
ihren Wohnort nicht in einem an ihr Herkunftsland angrenzenden Gebiet wählen;
in Ausübung ihres Rechtes auf Bewegungsfreiheit jedenfalls von jeglicher Betätigung oder jedem Übergriff subversiver Natur gegenüber dem Land, dessen Staatsangehörige sie sind, Abstand nehmen.
Chile
Mit den zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge erklärten Vorbehalten.
Finnland
Mit folgenden Vorbehalten hinsichtlich der Anwendung der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gemäß Artikel I des Protokolls:Mit folgenden Vorbehalten hinsichtlich der Anwendung der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gemäß Artikel römisch eins des Protokolls:
„(1)Absatz einsEin genereller Vorbehalt, wonach die Anwendung jener Bestimmungen der Konvention, die Flüchtlingen die günstigste Behandlung, die Staatsangehörigen eines fremden Landes gewährt wird, zusichern, durch den Umstand nicht berührt wird, daß Finnland den Staatsangehörigen von Dänemark, Island, Norwegen und Schweden oder den Staatsangehörigen eines dieser Länder besondere Rechte und Vergünstigungen derzeit einräumt oder vielleicht in Zukunft einräumen wird;
(2)Absatz 2Ein Vorbehalt zu Artikel 7 Z 2, wonach Finnland nicht bereit ist, den Flüchtlingen, die die Voraussetzungen eines dreijährigen Aufenthaltes in Finnland erfüllen, generell eine Ausnahme von der gesetzlichen Reziprozität zu gewähren, die das finnische Recht als Voraussetzung dafür, daß ein Ausländer für das betreffende Recht oder die betreffende Vergünstigung in Betracht kommt, allenfalls festgelegt hat;Ein Vorbehalt zu Artikel 7 Ziffer 2,, wonach Finnland nicht bereit ist, den Flüchtlingen, die die Voraussetzungen eines dreijährigen Aufenthaltes in Finnland erfüllen, generell eine Ausnahme von der gesetzlichen Reziprozität zu gewähren, die das finnische Recht als Voraussetzung dafür, daß ein Ausländer für das betreffende Recht oder die betreffende Vergünstigung in Betracht kommt, allenfalls festgelegt hat;
(3)Absatz 3Ein Vorbehalt zu Artikel 8, wonach dieser Artikel für Finnland nicht bindend ist;
(4)Absatz 4Ein Vorbehalt zu Artikel 12 Z 1, wonach durch die Konvention die Bestimmung des derzeit in Geltung stehenden finnischen internationalen Privatrechtes nicht geändert wird, derzufolge sich der Personenstand eines Flüchtlings nach dem Recht des Landes, dessen Staatsangehöriger er ist, regelt;Ein Vorbehalt zu Artikel 12 Ziffer eins,, wonach durch die Konvention die Bestimmung des derzeit in Geltung stehenden finnischen internationalen Privatrechtes nicht geändert wird, derzufolge sich der Personenstand eines Flüchtlings nach dem Recht des Landes, dessen Staatsangehöriger er ist, regelt;
(5)Absatz 5Ein Vorbehalt zu Artikel 24 Z 1 (b) und Z 3, wonach diese für Finnland nicht bindend sind;Ein Vorbehalt zu Artikel 24 Ziffer eins, (b) und Ziffer 3,, wonach diese für Finnland nicht bindend sind;
(6)Absatz 6Ein Vorbehalt zu Artikel 25, wonach sich Finnland nicht gebunden erachtet, die Ausstellung einer Bescheinigung durch eine finnische Behörde an Stelle der Behörden eines fremden Landes zu veranlassen, wenn die für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung erforderlichen Unterlagen in Finnland nicht vorhanden sind;
(7)Absatz 7Ein Vorbehalt hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 28 Z 1. Finnland übernimmt die in dieser Ziffer festgelegten Verpflichtungen nicht, ist aber bereit, Reisepapiere, die von anderen vertragschließenden Staaten auf Grund dieses Artikels ausgestellt werden, anzuerkennen.”Ein Vorbehalt hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 28 Ziffer eins, Finnland übernimmt die in dieser Ziffer festgelegten Verpflichtungen nicht, ist aber bereit, Reisepapiere, die von anderen vertragschließenden Staaten auf Grund dieses Artikels ausgestellt werden, anzuerkennen.”
Frankreich
Die Regierung der Französischen Republik erklärt, daß sie beschlossen hat, die von ihr auf Grund der Konvention vom 28. Juli 1951 übernommenen Verpflichtungen im Sinne des Artikels 1 Abschnitt B Z 2 dieser Konvention zu erweitern, und daß sie demnach das Protokoll vom 31. Jänner 1967 ohne geographische Beschränkung anwenden wird.Die Regierung der Französischen Republik erklärt, daß sie beschlossen hat, die von ihr auf Grund der Konvention vom 28. Juli 1951 übernommenen Verpflichtungen im Sinne des Artikels 1 Abschnitt B Ziffer 2, dieser Konvention zu erweitern, und daß sie demnach das Protokoll vom 31. Jänner 1967 ohne geographische Beschränkung anwenden wird.
Ghana
„Die Regierung von Ghana erachtet sich an Artikel IV des Protokolls bezüglich der Beilegung von Streitigkeiten nicht gebunden.”„Die Regierung von Ghana erachtet sich an Artikel römisch IV des Protokolls bezüglich der Beilegung von Streitigkeiten nicht gebunden.”
Israel
„Die Regierung von Israel tritt dem Protokoll gemäß den Bestimmungen des Artikels VII (2) des Protokolls nach Maßgabe derselben Erklärungen und Vorbehalte bei, die sie anläßlich der Ratifikation der (am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten) Konvention (über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) erklärt hat.”„Die Regierung von Israel tritt dem Protokoll gemäß den Bestimmungen des Artikels römisch VII (2) des Protokolls nach Maßgabe derselben Erklärungen und Vorbehalte bei, die sie anläßlich der Ratifikation der (am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten) Konvention (über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) erklärt hat.”
Kongo
Das Protokoll wird mit Ausnahme des Artikels IV angenommen.Das Protokoll wird mit Ausnahme des Artikels römisch IV angenommen.
Malta
Gemäß Artikel VII (2) gelten die von der Regierung von Malta anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde am 17. Juni 1971 nach Artikel 42 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 angemeldeten Vorbehalte zu dieser Konvention auch in bezug auf ihre Verpflichtungen im Rahmen des vorliegenden Protokolls.Gemäß Artikel römisch VII (2) gelten die von der Regierung von Malta anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde am 17. Juni 1971 nach Artikel 42 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 angemeldeten Vorbehalte zu dieser Konvention auch in bezug auf ihre Verpflichtungen im Rahmen des vorliegenden Protokolls.
Niederlande
„Gemäß Artikel VII des Protokolls gelten alle vom Königreich der Niederlande anläßlich der Unterzeichnung und Ratifikation der am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge erklärten Vorbehalte auch für die sich aus dem Protokoll ergebenden Verpflichtungen.”„Gemäß Artikel römisch VII des Protokolls gelten alle vom Königreich der Niederlande anläßlich der Unterzeichnung und Ratifikation der am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge erklärten Vorbehalte auch für die sich aus dem Protokoll ergebenden Verpflichtungen.”
Die Regierung der Niederlande erklärte in einer am 29. Juli 1971 eingelangten Mitteilung, daß das Protokoll auch auf Surinam ausgedehnt wird. Die Erweiterung des Geltungsbereiches erfolgt mit den Vorbehalten, die anläßlich des Beitrittes zum Protokoll erklärt wurden.
Swasiland (Eswatini)
Mit den folgenden Vorbehalten hinsichtlich der Anwendung der am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gemäß Artikel I des Protokolls:Mit den folgenden Vorbehalten hinsichtlich der Anwendung der am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gemäß Artikel römisch eins des Protokolls:
„(1)Absatz einsDie Regierung des Königreiches Swasiland ist nicht in der Lage, die Verpflichtungen gemäß Artikel 22 der genannten Konvention zu übernehmen, und wird sich daher als nicht an die darin enthaltenen Bestimmungen gebunden erachten;
(2)Absatz 2Ebenso ist die Regierung des Königreiches Swasiland nicht in der Lage, die Verpflichtungen des Artikels 34 der genannten Konvention zu übernehmen, und muß sich daher ausdrücklich das Recht vorbehalten, die darin enthaltenen Bestimmungen nicht anzuwenden.”Ebenso ist die Regierung des Königreiches Swasiland nicht in der Lage, die Verpflichtungen des Artikels 34 der genannten Konvention zu übernehmen, und muß sich daher ausdrücklich das Recht vorbehalten, die darin enthaltenen Bestimmungen nicht anzuwenden.”
undund mit der folgenden Erklärung:
„Die Regierung des Königreiches Swasiland hält es für wichtig, die Aufmerksamkeit darauf zu lenken, daß sie hiemit als Mitglied der Vereinten Nationen und nicht als vertragschließender Teil der genannten Konvention durch Rechtsnachfolge oder auf andere Weise beitritt.”„Die Regierung des Königreiches Swasiland hält es für wichtig, die Aufmerksamkeit darauf zu lenken, daß sie hiemit als Mitglied der Vereinten Nationen und nicht als vertragschließender Teil der genannten Konvention durch Rechtsnachfolge oder auf andere Weise beitritt.”
Tansania
„... mit dem hiemit erklärten Vorbehalt, daß die Bestimmungen des Artikels IV des Protokolls nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der Regierung der Vereinigten Republik Tansania auf die Republik Tansania anzuwenden sind.”„... mit dem hiemit erklärten Vorbehalt, daß die Bestimmungen des Artikels römisch IV des Protokolls nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der Regierung der Vereinigten Republik Tansania auf die Republik Tansania anzuwenden sind.”
Türkei
In der Beitrittsurkunde wird festgestellt, daß die Regierung der Türkischen Republik den Inhalt der gemäß Artikel 1 Abschnitt B der am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge abgegebenen Erklärung, wonach sie die Konvention nur auf Personen anwendet, die als Folge von Ereignissen in Europa Flüchtlinge geworden sind, ebenso wie den anläßlich der Ratifikation der Konvention angemeldeten Vorbehalt, wonach keine Bestimmung dieser Konvention so ausgelegt werden kann, daß Flüchtlingen mehr Rechte eingeräumt werden, als türkischen Staatsangehörigen in der Türkei zuerkannt werden, aufrechthält.
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
„(a) Gemäß den Bestimmungen des ersten Satzes von Artikel VII.4 des Protokolls schließt das Vereinigte Königreich hiemit die folgenden Gebiete, für deren internationale Beziehungen es verantwortlich ist, von der Anwendung des Protokolls aus: Jersey, Südrhodesien, Swasiland.„(a) Gemäß den Bestimmungen des ersten Satzes von Artikel römisch VII.4 des Protokolls schließt das Vereinigte Königreich hiemit die folgenden Gebiete, für deren internationale Beziehungen es verantwortlich ist, von der Anwendung des Protokolls aus: Jersey, Südrhodesien, Swasiland.
(b) Gemäß den Bestimmungen des zweiten Satzes von Artikel VII.4 des genannten Protokolls dehnt das Vereinigte Königreich hiemit die Anwendung des Protokolls auf die folgenden Gebiete aus, für deren internationale Beziehungen es verantwortlich ist: St. Lucia, Montserrat.”(b) Gemäß den Bestimmungen des zweiten Satzes von Artikel römisch VII.4 des genannten Protokolls dehnt das Vereinigte Königreich hiemit die Anwendung des Protokolls auf die folgenden Gebiete aus, für deren internationale Beziehungen es verantwortlich ist: St. Lucia, Montserrat.”
Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärte in einer am 20. April 1970 eingelangten Mitteilung, daß das Protokoll auf die Bahama-Inseln ausgedehnt wird.
Vereinigte Staaten von Amerika
Mit den folgenden Vorbehalten hinsichtlich der Anwendung der am 28. Juli 1951 in New York unterzeichneten Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gemäß Artikel I des Protokolls:Mit den folgenden Vorbehalten hinsichtlich der Anwendung der am 28. Juli 1951 in New York unterzeichneten Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gemäß Artikel römisch eins des Protokolls:
„Die Vereinigten Staaten von Amerika legen Artikel 29 der Konvention dahingehend aus, daß er nur auf Flüchtlinge Anwendung findet, die in den Vereinigten Staaten wohnhaft sind, und behält sich das Recht vor, Flüchtlinge, die nicht ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten haben, entsprechend ihren allgemeinen Vorschriften für nicht ansässige Ausländer zu besteuern.
Die Vereinigten Staaten von Amerika übernehmen die Verpflichtung des Artikels 24 Z 1 (b) der Konvention nur insoweit, als diese nicht in bestimmten Fällen mit irgendwelchen Bestimmungen des Titels II (Renten-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung) oder des Titels XVIII (Krankenhaus- und Ärzteversicherung für alte Menschen) des Sozialversicherungsgesetzes in Widerspruch steht. Die Vereinigten Staaten werden hinsichtlich einer solchen Bestimmung den sich erlaubterweise in ihrem Gebiet aufhaltenden Flüchtlingen eine Behandlung zuteil werden lassen, die nicht ungünstiger als jene ist, die Ausländern unter den gleichen Umständen allgemein gewährt wird.“Die Vereinigten Staaten von Amerika übernehmen die Verpflichtung des Artikels 24 Ziffer eins, (b) der Konvention nur insoweit, als diese nicht in bestimmten Fällen mit irgendwelchen Bestimmungen des Titels römisch II (Renten-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung) oder des Titels römisch XVIII (Krankenhaus- und Ärzteversicherung für alte Menschen) des Sozialversicherungsgesetzes in Widerspruch steht. Die Vereinigten Staaten werden hinsichtlich einer solchen Bestimmung den sich erlaubterweise in ihrem Gebiet aufhaltenden Flüchtlingen eine Behandlung zuteil werden lassen, die nicht ungünstiger als jene ist, die Ausländern unter den gleichen Umständen allgemein gewährt wird.“