Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 83

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Körperverletzung

Paragraph 83, (1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

  1. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Vorheriger SuchbegriffGesundheit schädigt.

Schlagworte

Verletzung, Körperbeschädigung

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029626

Alte Dokumentnummer

N2197415078T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P83/NOR12029626

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