Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 83
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
28.02.1997
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Körperverletzung
§ 83. (1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Paragraph 83, (1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.
Schlagworte
Verletzung, Körperbeschädigung
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029626
Alte Dokumentnummer
N2197415078T