Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 82

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Aussetzung

Paragraph 82,
  1. Absatz einsWer das Leben eines anderen dadurch gefährdet, daß er ihn in eine hilflose Lage bringt und in dieser Lage im Stich läßt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer das Leben eines anderen, der unter seiner Obhut steht oder dem er sonst beizustehen verpflichtet ist (Paragraph 2,), dadurch gefährdet, daß er ihn in einer hilflosen Lage im Stich läßt.
  3. Absatz 3Hat die Tat den Tod des Gefährdeten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029625

Alte Dokumentnummer

N2197415077T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P82/NOR12029625

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