Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 72

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.10.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Angehörige

§ 72.
  1. Absatz einsUnter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, ihr Ehegatte und dessen Geschwister, ihre Geschwister und deren Ehegatten, Kinder und Enkel, die Geschwister ihrer Eltern und Großeltern, ihre Vettern und Basen, der Vater oder die Mutter ihres unehelichen Kindes, ihre Wahl- und Pflegeeltern, ihre Wahl- und Pflegekinder, ihr Vormund und ihre Mündel zu verstehen.
  2. Absatz 2Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, werden wie Angehörige behandelt, Kinder und Enkel einer von ihnen werden wie Angehörige auch der anderen behandelt.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 153/1998

Schlagworte





Lebensgefährte, Cousin, Cousine

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2010

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12040593

Alte Dokumentnummer

N2199853586L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P72/NOR12040593

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