Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
01.01.2020
Außerkrafttretensdatum
31.08.2021
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Besondere Erschwerungsgründe
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz einsEin Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;
heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;
die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.
(2)Absatz 2Ein Erschwerungsgrund ist es auch, wenn der Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils oder eine sonstige strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung
als Volljähriger gegen eine minderjährige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person
gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (§ 72), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten oder als mit dem Opfer zusammenlebende Person;gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (Paragraph 72,), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten oder als mit dem Opfer zusammenlebende Person;
unter Missbrauch einer Autoritätsstellung;
gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit;
unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist;
unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe
begangen hat.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 4 Z 2, BGBl. I Nr. 105/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,)
Anmerkung
EU: Art. 13,
BGBl. I Nr. 112/2015
Schlagworte
Rückfallstäter, Bestimmungstäter, Mehrfachtäter, Anstiftung, Heimtücke, Grausamkeit, Qualen, Wehrlosigkeit, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit
Im RIS seit
31.10.2019
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40217842