Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Besondere Erschwerungsgründe

Paragraph 33,
  1. Absatz einsEin Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
    1. Ziffer eins
      mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
    2. Ziffer 2
      schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
    3. Ziffer 3
      einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
    4. Ziffer 4
      der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
    5. Ziffer 5
      aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;
    6. Ziffer 6
      heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
    7. Ziffer 7
      bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.
  2. Absatz 2Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des Paragraph 39 a, Absatz eins, auch, wenn ein volljähriger Täter die Tat unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen hat.

Schlagworte

Rückfallstäter, Bestimmungstäter, Mehrfachtäter, Anstiftung, Heimtücke, Grausamkeit, Qualen, Wehrlosigkeit, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40134356

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P33/NOR40134356

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