Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
01.01.2012
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Besondere Erschwerungsgründe
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz einsEin Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;
heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.
(2)Absatz 2Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter die Tat unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen hat.Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des Paragraph 39 a, Absatz eins, auch, wenn ein volljähriger Täter die Tat unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen hat.
Schlagworte
Rückfallstäter, Bestimmungstäter, Mehrfachtäter, Anstiftung, Heimtücke, Grausamkeit, Qualen, Wehrlosigkeit, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit
Im RIS seit
04.01.2012
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40134356