Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
01.03.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.2011
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Besondere Erschwerungsgründe
§ 33.Paragraph 33,
Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;
heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.
Schlagworte
Rückfallstäter, Bestimmungstäter, Mehrfachtäter, Anstiftung,
Heimtücke, Grausamkeit, Qualen, Wehrlosigkeit, Rassismus,
Fremdenfeindlichkeit
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12039035
Alte Dokumentnummer
N2199660191J