Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
28.02.1997
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Besondere Erschwerungsgründe
§ 33. Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter Paragraph 33, Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
aus besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;
heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.
Schlagworte
Rückfallstäter, Bestimmungstäter, Mehrfachtäter, Anstiftung,
Heimtücke, Grausamkeit, Qualen
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029575
Alte Dokumentnummer
N2197415027T